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Portugal - Erbrecht
Am 14. Oktober 2009 hat die Europäische Kommission den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses vorgelegt.
Nach bisherigem Recht richtet sich das auf den Erbfall anzuwendende Recht aus portugiesischer wie aus deutscher Sicht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes. Das bedeutet, dass der Erbfall eines deutschen Staatsbürgers bisher dem deutschen Recht und der Erbfall eines portugiesischen Staatsbürgers dem portugiesischen Recht unterlag.
Mit Inkraftreten der EU-ErbVO wäre dies anders! Art. 16 EU-ErbVO (Vorschlag) bestimmt, dass sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des Staates richtet, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Damit wird aus portugiesischer und aus deutscher Sicht nicht mehr die Staatsangehörigkeit des Erblassers als Anknüpfungspunkt herangezogen, sondern der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort. Damit richtete sich der Erbfall eines in Portugal residenten deutschen Staatsbürgers nach portugiesischem Recht. Entsprechend würde der Erbfall eines in Deutschland ansässigen Portugiesen nach deutschem Recht beurteilt!
Gem. Art. 17 I EU-ErbVO (Vorschlag) kann der Erblasser die Rechtsnachfolge für den gesamten Nachlass jedoch dem Recht des Staates unterwerfen, dessen Staatsangehörigkeit er im Zeitpunkt seines Todes besitzt. Die Wahl muss ausdrücklich im Wege einer Erklärung erfolgen, die den Formerfordernissen einer Verfügung von Todes wegen entspricht, Art. 17 II EU-ErbVO (Vorschlag). Das Zustandekommen und die materielle Wirksamkeit der Rechtswahl unterliegen gem. Art. 17 III EU-ErbVO (Vorschlag) dem gewählten Recht.
Allen Bürgern, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Staat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wird d r i n g e n d geraten, bereits jetzt eine Rechtswahl zu treffen, wenn sie sicher gehen wollen, dass auf ihren Erbfall auch das Recht ihres Staates angewendet wird!