Erbrecht


Inhaltsverzeichnis
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A. Bisheriges Recht pfeil_oben

I. Vererben pfeil_oben

Da sich diese Informationen hauptsächlich an deutsche Staatsbürger wenden, werden im Folgenden die Grundzüge des Rechts dargestellt, das auf den Erbfall eines deutschen Staatsbürgers anzuwenden ist.

Einzelheiten zum portugiesischen Erbrecht finden sich in: Müller-Bromley, Länderbericht Portugal, in: Bürgerliches Gesetzbuch, Erbrecht, Band 5 (Kommentar), Hrsg. von Ludwig Kroiß, Christoph Ann, Jörg Mayer, 3. Auflage, Baden-Baden 2010

1. Anwendbares Recht pfeil_oben

Hat der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes nach den Vorschriften des deutschen materiellen Erbrechts.

Diese Regelung gilt für den gesamten Nachlass. Zwischen Immobilien und Mobilien wird in Portugal nicht unterschieden.

Das Erbrecht ist im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches, in den §§ 1922 bis 2385 BGB geregelt. Im folgenden werden nur die Grundzüge vorgestellt. Im Zeitpunkt des Todes geht der Nachlass des Erblassers mit allen Rechten und Pflichten unmittelbar auf den/die Erben über, § 1922 I BGB (Universalsukzession). Der Rechtsübergang vollzieht sich kraft Gesetzes, ohne dass es einer Mitwirkung des Erben, eines Gerichtes oder einer Behörde bedarf; selbst eine Annahme ist nicht erforderlich. Der Erbe darf die Erbschaft in Besitz nehmen.

2. Gesetzliche Erbfolge pfeil_oben

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser keine Erbenbestimmung getroffen hat, d.h. wenn ein Testament oder ein Erbvertrag des Erblassers nicht besteht. Gesetzliche Erben sind Verwandte des Erblassers, die Ehegatten und, wenn weder Verwandte noch Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes vorhanden sind, der Staat.

a. Ordnungs- oder Parentelsystem pfeil_oben

Um die Erben einer Person herauszufinden, werden die Verwandten in Ordnungen eingeteilt (Ordnungs- oder Parentelsystem). Erben einer vorgehenden Ordnung schließen nach § 1930 BGB solche entfernterer Ordnungen von der Erbfolge aus. Dadurch erfolgt eine erste Eingrenzung des erbberechtigten Personenkreises. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, Kinder, Enkel, Urenkel, unabhängig davon, ob sie ehelich oder unehelich geboren oder adoptiert wurden. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, soweit sie nicht zur ersten Ordnung gehören (Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten). Zu den Erben dritter Ordnung zählen die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, soweit sie nicht zu einer vorhergehenden Ordnung gehören (Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen). Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Erben weiterer Ordnungen sind die weiter entfernten Voreltern und deren Abkömmlinge.

b. Stamm- oder Linienprinzip pfeil_oben

Innerhalb der ersten Ordnung werden die Erben und ihre Quote nach Stämmen ermittelt (Stamm- oder Linienprinzip). Jedes Kind des Erblassers bildet einen Stamm, zu dem auch seine jeweiligen Abkömmlinge zählen. Die Stämme erben je zu gleichen Teilen. Bei zwei Kindern zu ein Halb, bei drei Kindern je zu ein Drittel. Dabei gilt das Repräsentations- oder Eintrittsprinzip. Nach dem Repräsentations- oder Eintrittsprinzip schließen lebende Stammeltern ihre Abkömmlinge von der jeweiligen Erbschaft aus. Sie repräsentieren den Stamm. Nach dem Eintrittsrecht treten an die Stelle vorverstorbener Eltern deren Kinder. Sind nur Erben der zweiten und dritten Ordnung da, gilt zunächst das Linienprinzip. Linie ist die vom Erblasser aus betrachtete Abstammung von den Eltern bzw. den Großeltern. Sie wird von Mutter und Vater als eine mütterliche und eine väterliche Linie vermittelt. Leben keine Erben der ersten Ordnung, aber die Eltern des Erblassers, so erben sie zu je ein Halb. Lebt nur noch ein Elternteil, erbt er zu ein Halb, die Abkömmlinge des verstorbenen Elternteils treten in dessen Erbe ein, wieder zu jeweils gleichen Teilen. In der dritten Ordnung wären dann vier Stammeltern, zwei in der mütterlichen Linie, zwei in der väterlichen.

c. Erbrecht des Ehegatten pfeil_oben

Eine Ausnahme vom Parentelsystem stellt das Erbrecht des Ehegatten dar. Neben Verwandten der ersten Ordnung erbt der überlebende Ehegatte, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, ein Viertel, sowie ein zusätzliches Viertel als pauschalierten Zugewinnausgleich. Neben Erben zweiter Ordnung erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte zuzüglich ein Viertel, insgesamt damit Dreiviertel. Auf die Darstellung der güterrechtlichen Regelung wird verzichtet.

3. Gewillkürte Erbfolge pfeil_oben

Der Erblasser kann die Erbfolge auch durch eine Verfügung von Todes wegen bestimmen. Ihm stehen dazu das Testament, das gemeinschaftliche (Ehegatten-)Testament oder der Erbvertrag zur Verfügung. Eine letztwillige Verfügung ist wirksam, wenn der Erblasser testierfähig ist, vom Inhalt her eine sinnvolle Auslegung gefunden werden kann, keine Unwirksamkeitsgründe vorliegen und die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten sind. Zudem darf sie nachträglich nicht beseitigt worden sein, etwa durch Widerruf oder durch Anfechtung.

a. Testament pfeil_oben

Das Testament kann eigenhändig oder zur Niederschrift eines Notars errichtet werden. Eigenhändigkeit bedeutet, dass das Testament vom Erblasser in vollem Umfang handschriftlich verfasst und unterschrieben wird. Daneben besteht die Möglichkeit, ein Nottestament zu errichten. Das Testament kann jederzeit vom Erblasser widerrufen werden.

b. Gemeinschaftliches Testament pfeil_oben

Ebenso wie das „Einzeltestament“ kann das gemeinschaftliche (Ehegatten-) Testament eigenhändig oder durch einen Notar errichtet werden. Es gibt bei einem gemeinschaftlichen Testament zwei Gestaltungsmöglichkeiten: das sog. Trennungsprinzip und das sog. Einheitsprinzip.

i. Trennungsprinzip pfeil_oben

Jeder Ehegatte setzt den anderen zum Vorerben ein und den Dritten, etwa das Kind, zum Nacherben sowie für den Fall, dass der andere Ehegatte zuerst sterben sollte, zum Ersatzerben. Die Vor- und Nacherbenschaft führt zur Trennung der Vermögensmassen. Es entsteht das eigene, freie Vermögen, über das der überlebende Ehegatte nach wie frei verfügen kann, und das von dem verstorbenen Ehegatten erworbene Vermögen, hinsichtlich dessen er die Stellung des Vorerben und der Dritte die Stellung des Nacherben hat. Über dieses Vermögen, das er getrennt verwalten muss, ist er auch in seiner Verfügung beschränkt.

ii. Einheitsprinzip pfeil_oben

Das Einheitsprinzip besagt, dass jeder Ehegatte den anderen als Vollerben und den Dritten (nur) als Schlusserben des länger lebenden Ehegatten einsetzt. Als Folge verschmilzt das geerbte Vermögen mit dem Erbfall mit dem bereits existierenden Vermögen des überlebenden Ehepartners. Es bildet sich eine Vermögensmasse, Verfügungsbeschränkungen bestehen nicht. Der Dritte ist nicht Erbe des Erstverstorbenen, sondern nur Erbe (Schlusserbe) des Letztverstorbenen.

c. Erbvertrag pfeil_oben

Der Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Der Widerruf richtet sich nach den §§ 2290 ff. BGB.

d. Schenkung von Todes wegen pfeil_oben

Letztlich ist es auch möglich, eine Immobilie im Rahmen einer Schenkung von Todes wegen zu übertragen.

Bei allen Übertragunsarten, die das portugiesische Recht nicht kennt, müssen sich die Erben auf Probleme in den portugiesischen Behörden einstellen – die jedoch alle zu lösen sind!

4. Anerkennung eines deutschen Testaments in Portugal pfeil_oben

Grundsätzlich wird ein deutsches Testament in Portugal anerkannt.

Um den Erben langwierige Diskussionen zu ersparen, sollte der Erblasser eine Testamentsform wählen, die auch in Portugal anerkannt wird. Am besten eignet sich das öffentliche Testament.

II. Erben pfeil_oben

Wird eine Person Erbe eines in Portugal belegenen Grundstücks hat sie bestimmte Pflichten zu erfüllen, die keinen Aufschub dulden.

Sie muss das zuständige Finanzamt unterrichten (Fristen!), den Stempelsteuerprozess einleiten und das Grundbuch berichtigen lassen.

B. Rechtslage nach der Eu-ErbVO (Vorschlag) pfeil_oben

Am 14. Oktober 2009 hat die Europäische Kommission den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses vorgelegt.

Nach bisherigem Recht richtet sich das auf den Erbfall anzuwendende Recht aus portugiesischer wie aus deutscher Sicht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes. Das bedeutet, dass der Erbfall eines deutschen Staatsbürgers bisher dem deutschen Recht und der Erbfall eines portugiesischen Staatsbürgers dem portugiesischen Recht unterlag.

Mit Inkraftreten der EU-ErbVO wäre dies anders!

Art. 16 EU-ErbVO (Vorschlag) bestimmt, dass sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des Staates richtet, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Damit wird aus portugiesischer und aus deutscher Sicht nicht mehr die Staatsangehörigkeit des Erblassers als Anknüpfungspunkt herangezogen, sondern der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort. Damit richtete sich der Erbfall eines in Portugal residenten deutschen Staatsbürgers nach portugiesischem Recht. Entsprechend würde der Erbfall eines in Deutschland ansässigen Portugiesen nach deutschem Recht beurteilt!

Gem. Art. 17 I EU-ErbVO (Vorschlag) kann der Erblasser die Rechtsnachfolge für den gesamten Nachlass jedoch dem Recht des Staates unterwerfen, dessen Staatsangehörigkeit er im Zeitpunkt seines Todes besitzt. Die Wahl muss ausdrücklich im Wege einer Erklärung erfolgen, die den Formerfordernissen einer Verfügung von Todes wegen entspricht, Art. 17 II EU-ErbVO (Vorschlag). Das Zustandekommen und die materielle Wirksamkeit der Rechtswahl unterliegen gem. Art. 17 III EU-ErbVO (Vorschlag) dem gewählten Recht.

Allen Bürgern, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Staat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wird d r i n g e n d geraten, bereits jetzt eine Rechtswahl zu treffen, wenn sie sicher gehen wollen, dass auf ihren Erbfall auch das Recht ihres Staates angewendet wird!