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Fiskalvertretung


EuGH kippt die portugiesische Regelung zur Fiskalvertretung von Gebietsfremden!

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 5. Mai 2011 entschieden, dass die portugiesische Regelung des Art. 130 CIRS, wonach gebietsfremde Steuerpflichtige einen Steuervertreter mit Sitz in Portugal benennen müssen, wenn sie in Portugal steuerbare Einkünfte erzielen, gegen Art. 56 EGV (jetzt Art. 63 AEUV) und Art. 18 EGV (jetzt Art. 21 AEUV) verstoße.

Die Portugiesische Republik hatte die Verpflichtung für Gebietsfremde, einen Fiskalvertreter zu benennen, damit begründet, dass der Steuerhinterziehung vorgebeugt werden solle. Es sei nur über die Benennung einer in Portugal ansässigen natürlichen oder juristischen Person zu gewährleisten, dass sich Gebietsfremde nicht ihrer Steuerpflicht entziehen.

Dieser Zweck sei nach Auffassung des EuGH zwar ein wichtiger Grund des Allgemeininteresses, der eine Einschränkung der im EG-Vertrag (jetzt AEUV) verankerten Grundfreiheiten rechtferigen kann. Der Informationsaustausch auf steuerlicher Ebene aber sei in der EU bereits durch die Richtlinie 77/99/EWG gewährleistet. Die allgemeine Verpflichtung für Gebietsfremde, einen Fiskalvertreter zu benennen, der wegen des Haftungsrisikos auch nicht kostenlos arbeite, gehe über die Erreichung dieses Zwecks hinaus.

Ein Verstoß gegen Art. 40 EWR-Abkommen, der ebenfalls die Kapitalverkehrsfreiheit schütze, liege hingegen nicht vor, da die bestehende Beeinträchtigung gerechtfertigt sei. Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass es auf dem Gebiet des EWR Mechanismen gebe, die entsprechend der Richtlinie 77/99/EWG durch einen Informationsaustausch der Behörden eine Steuerhinterziehung verhinderten.

Für Anleger, die Einkünfte erzielen, die nur der Abgeltungsteuer unterliegen, hat dieses Urteil keine Bedeutung, da ihre steuerlichen Vertreter nicht auf der Regelung des Art. 130 CIRS basieren, sondern auf der Regelung des Art. 3 V des Decreto-Lei n.o 463/79, der nicht vom EuGH überprüft worden ist.


Was bedeutet dies für die Praxis?


Die Erfahrung mit der Umsetzung der Urteile zur Besteuerung von Gewinnen aus Immobilienverkäufen von Gebietsfremden aus den Jahren 2006 und 2007 hat gezeigt: Gut Ding will Weile haben!

Aber wieder einmal überrrascht Portugal! Dieses Mal sehr positiv. Nach nicht einmal drei Monaten ist es möglich, für einen Gebietsfremden, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, eine Steuernummer zu beantragen, ohne einen Fiskalvertreter zu benennen. Zudem werden benannte steuerliche Vertreter ohne Benennung einer dritten Person aus dem Steuerregister ausgetragen. Die Probleme mit dem Formular werden umgangen, indem statt der Steuernummer (NIF) des Repräsentanten einfach die NIF des portugiesischen DGI eingetragen wird. So unkompliziert kann es auch gehen...

Jetzt fehlt nur noch die gesetzliche Anpassung.